SteuerCon Verbund
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Betriebs-Pkw: Besteuerung bei privater Nutzung mehrerer Fahrzeuge (Stand: 01.06.2010)

Gehören zum Betriebsvermögen gleichzeitig mehrere Fahrzeuge, die Sie oder Ihre Angehörigen für Privatfahrten nutzen, muss ein pauschaler Nutzungswert für jedes Fahrzeug versteuert werden. Also ist jeden Monat 1 % des Listenpreises als Privatentnahme zu verbuchen (BMF-Schreiben vom 18.11.2009).

Was gilt, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie alleine mehrere Fahrzeuge privat mitbenutzen? Muss dann ebenfalls für jedes Fahrzeug eine Nutzungsentnahme versteuert werden oder ist dies für ein einziges Fahrzeug ausreichend?

  • Gemäß bisheriger Anweisung des Bundesfinanzministeriums muss die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Methode nur für ein Fahrzeug berechnet und versteuert werden. Allerdings wird in diesem Fall das Auto mit dem höchsten Listenpreis herangezogen. Ferner muss der Betriebsinhaber glaubhaft machen, dass nur er, nicht jedoch andere Angehörige, die Fahrzeuge nutzen. Diese Vereinfachungsregel nennt man auch die Junggesellenklausel (BMF-Schreiben vom 21.01.2002).
  • Der neue Erlass aus dem Jahre 2009 enthält keine entsprechende Vorschrift mehr. Der insoweit neu gefasste Passus ist jedoch erst ab dem 01.01.2010 anzuwenden, sodass bis Ende 2009 die vorgenannte Junggesellenklausel greift (BMF-Schreiben vom 18.11.2009).


An die Verwaltungsvorschrift mit der Junggesellenklausel halten sich jedoch manche Betriebsprüfer nicht - und auch das Finanzgericht Münster fühlt sich nicht an die Verwaltungsanweisung gebunden. Die Richter haben entschieden, dass der Privatanteil von 1 % des Listenpreises für jeden Betriebs-Pkw ermittelt und versteuert werden muss, falls kein Fahrtenbuch geführt wird (FG Münster vom 29.04.2008). Das führt zu einer außerordentlich hohen Steuerbelastung. Genau diese Übermaßbesteuerung sollte eigentlich durch die Vereinfachungsregelung verhindert werden.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof die in ihn gesetzten Erwartungen enttäuscht und ebenfalls gegen die Verwaltungsanweisung entschieden, dass auch bei alleiniger Privatnutzung mehrerer Betriebs-Pkw durch den Betriebsinhaber für jedes Fahrzeug ein Nutzungswert nach der 1 %-Methode zu ermitteln und zu versteuern ist. Die Besteuerung der Nutzungsentnahme habe fahrzeugbezogen und nicht personenbezogen zu erfolgen (BFH-Urteil vom 09.03.2010).

Nach Auffassung der BFH-Richter kann die Besteuerung des Nutzungswerts mehrfach angewandt werden, auch wenn feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge privat mitgenutzt hat. Obwohl die insgesamt privat gefahrenen Kilometer bei Nutzung mehrerer Fahrzeuge nicht größer sind als bei Nutzung eines Fahrzeugs, ergibt sich durch die mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung eine erheblich höhere Steuerbelastung.

Die neue BFH-Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen in der Praxis. Einzelunternehmer können sich nun nicht mehr auf die Junggesellenklausel berufen, sondern müssen - um die Übermaßbesteuerung zu vermeiden - für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen.