 Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung: Befristete Ausweitung (Stand: 01.06.2010)Kleine und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn bestimmte Betriebsgrößenmerkmale nicht überschritten werden: - Bei bilanzierenden Betrieben das Betriebsvermögen nicht höher als 235 000 EUR.
- Bei Land- und Forstwirten der Wirtschafts- bzw. Ersatzwirtschaftswert nicht höher als 125 000 EUR.
- Bei Einnahmen-Überschussrechnern der Gewinn nicht höher als 100 000 EUR.
In den Jahren 2009 und 2010 werden die genannten Grenzbeträge angehoben, und zwar
- für Betriebsvermögen bei bilanzierenden Betrieben von 235 000 EUR auf 335 000 EUR,
- für Wirtschaftswert bei Land- und Forstwirten von 125 000 EUR auf 175 000 EUR,
- für den Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechnern von 100 000 EUR auf 200 000 EUR.
Maßgebender Zeitpunkt für die neuen Betriebsgrößenmerkmale ist
- bei der Sonderabschreibung der Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
- beim Investitionsabzugsbetrag der Schluss des laufenden Wirtschaftsjahres, in dem der Abzugsbetrag abgezogen wird. Da der Abzug des Investitionsabzugsbetrages außerbilanziell erfolgt, können dadurch die o. g. Grenzen nicht mehr vermindert werden.
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