 Autoverkauf ins EU-Ausland: Ab 1. Juli 2010 neue Meldepflicht (Stand: 09.07.2010)Gegenwärtig kann die ordnungsgemäße Besteuerung beim Kauf von neuen Fahrzeugen im EU-Ausland durch Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, von den Finanzämtern nur in Ausnahmefällen sichergestellt werden. Die vollständige Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung kann nur über einen Austausch der dafür notwendigen Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten erfolgen. Die für andere EU-Mitgliedstaaten notwendigen Informationen über innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge liegen den deutschen Finanzämtern nur in Einzelfällen vor. Um die Umsatzbesteuerung sicherzustellen, gilt ab 01.07.2010 eine neue Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung - FzgLiefgMeldV (kein Scherz, die heißt wirklich so!): - Künftig muss die Lieferung von neuen Fahrzeugen an Abnehmer in anderen EU- Mitgliedstaaten an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden, wenn der Abnehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des anderen EU-Staates verwendet.
- Verpflichtet zur Meldung sind Unternehmer ohnehin, aber auch Fahrzeuglieferer gemäß § 2a UStG. Es handelt sich hier um Personen, die nicht Unternehmer sind und ein neues Fahrzeug ins EU-Ausland liefern, oder die Unternehmer sind und die Lieferung des neuen Fahrzeugs nicht im Rahmen ihres Unternehmens ausführen. Sie werden für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt.
- Dadurch wird Deutschland in die Lage versetzt, den anderen EU-Mitgliedstaaten Auskünfte über den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge im Rahmen des automatischen Auskunftsverkehrs zu erteilen.
- Die Bundesregierung wird auf EU-Ebene darauf hinwirken, dass künftig entsprechende Informationen im Rahmen des automatischen Auskunftsverkehrs auch von allen EU- Mitgliedstaaten an Deutschland übersandt werden.
Zu melden sind "neue" Fahrzeuge. Als "neu" gilt ein Fahrzeug, wenn es im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. So gilt ein Kraftfahrzeug, das zwei Jahre alt ist, aber nur eine Fahrleistung von 4 000 km aufweist, für Mehrwertsteuerzwecke noch als "neu". Das gleiche gilt im Falle eines vier Monate alten Autos, das bereits 60 000 km zurückgelegt hat. Die Meldung hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu erfolgen, in dem die Lieferung erfolgt ist. Für Unternehmer, denen vom Finanzamt die Fristen für die Abgabe ihrer Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden sind, gilt die Fristverlängerung auch für die Abgabe dieser Meldung. Die Meldung können Sie im Steuerformular zur "Umsatzsteuer-Voranmeldung" in Zeile 22-23 und 61 sowie in der "Umsatzsteuererklärung" in Zeile 69 und in der "Anlage UR" in Zeile 34-35 vornehmen. |  |  |