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Fotovoltaik: Vorsteuerabzug auch aus den Kosten der Dachsanierung? (Stand: 09.07.2010)

Derzeit gibt es noch keine endgültige Klarheit, ob die Mehrkosten einer Dachsanierung dem unternehmerischen Betrieb "Fotovoltaikanlage" oder dem nicht unternehmerisch genutzten Gebäude zuzurechnen sind, ob also die Umsatzsteuer aus den Sanierungskosten als Vorsteuer abgezogen werden kann.

  • Nach Auffassung der OFD Frankfurt werden die Kosten der Dachsanierung grundsätzlich nicht durch die Installation der Fotovoltaikanlage verursacht. Dies gilt auch dann, wenn die bisherige Dacheindeckung asbesthaltig ist und darauf keine Fotovoltaikanlage montiert werden dürfte. In der Regel wird es sich um Erhaltungsaufwand für das Gebäude handeln. Ein Vorsteuerabzug kommt insoweit nicht in Betracht (OFD Frankfurt vom 10.07.2008).
  • Die OFD Karlsruhe hat entschieden: Ein Vorsteuerabzug ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Dachsanierung für die Installation der Fotovoltaikanlage nicht erforderlich ist. Falls jedoch die Dachsanierung notwendig ist, damit die Fotovoltaikanlage überhaupt eingebaut werden kann (z.B. asbesthaltiges oder nicht tragfähiges Dach), werden unmittelbar mit dem Einbau zusammenhängende Aufwendungen für die Dachsanierung sowohl für das Gebäude als auch für den Betrieb der Fotovoltaikanlage genutzt. Dann hat der Unternehmer insoweit ein Zuordnungswahlrecht, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Die unternehmerische Nutzung kann mit 50 % der von der Fotovoltaikanlage bedeckten Dachfläche geschätzt werden. Ein Vorsteuerabzug ist also möglich (OFD Karlsruhe vom 28.01.2009).

Jetzt hat das Finanzgericht Nürnberg die OFD Karlsruhe bestätigt und entschieden, dass die Sanierung eines asbesthaltigen Daches und eine Erweiterung des Daches in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb "Stromerzeugung, Fotovoltaikanlage" stehen. Und daher kann auch die Vorsteuer aus den Rechnungen in voller Höhe abgezogen werden (FG Nürnberg vom 29.09.2009). Das Urteil ist rechtskräftig.

Andererseits hat das Finanzgericht München die Position der OFD Frankfurt gestützt und entschieden, dass eine komplette Dachsanierung nicht unmittelbar durch die Installation der Fotovoltaikanlage verursacht ist. Denn das Dach des Gebäudes dient lediglich als bloße Halterung für die Anlage, und deswegen wird das Gebäude nicht unternehmerisch genutzt. Die Fotovoltaikanlage wird durch die Installation kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Die Dachsanierung wird durch die bisherige Nutzung des Gebäudes und nicht durch die Installation der Anlage hervorgerufen. Daher kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht (FG München vom 27.07.2009).