SteuerCon Verbund
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Firmenwagen: Kein Eigenverbrauch bei gleichwertigem Privatwagen (Stand: 11.03.2010)

Der Bundesfinanzhof hat einen gewichtigen Grund legitimiert, mit dem der Anscheinsbeweis durch einen Gegenbeweis erschüttert werden kann: Wenn Sie nämlich ein Privatfahrzeug besitzen, das in Status und Gebrauchswert dem Firmenwagen gleichwertig oder nahezu gleichwertig ist. Je geringer der Unterschied zwischen beiden Fahrzeugen ist, umso leichter ist der Anscheinsbeweis zu erschüttern. "Denn bei Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen" (BFH-Urteil vom 19.05.2009).

Die BFH-Richter kommen zu dem Ergebnis, dass man den Firmenwagen nicht für Privatfahrten nutzt, wenn man ein gleichwertiges Fahrzeug als privaten Zweitwagen hat. Im Urteilsfall hatte der Gesellschafter als Firmenwagen einen Mercedes Benz S 320 und als Privatwagen einen Opel Omega. Aber - so die Richter - "das angeblich geringere soziale Ansehen" darf keine Rolle spielen.

Auch das Finanzgericht Sachsen hat entschieden, dass eine Privatnutzung des Firmenwagens nicht versteuert werden muss, wenn dem Arbeitnehmer ein etwa gleichwertiges Privatfahrzeug zur Verfügung steht. Hier war der Firmenwagen ein Porsche 911 und das Privatfahrzeug ein Porsche 928 und ein Volvo. Die Richter sehen den Anscheinsbeweis der Privatnutzung als erschüttert an, denn es sei wirtschaftlich völlig unvernünftig, teure Privatautos zu halten und dann doch den Firmenwagen zu benutzen (FG Sachsen vom 06.05.2009).