Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung

(Stand: 07.11.2016)

Nach Ablauf der sog. Festsetzungsfrist (§§169 ff. AO) ist die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig. Jedoch können bestimmte Ereignisse die Festsetzungsfrist verlängern, so dass sie effektiv länger ist als regulär vorgesehen (sog. Ablaufhemmung). Zu den Ereignissen, die eine Ablaufhemmung bewirken, gehören der Beginn einer Außenprüfung bzw. ein Antrag auf Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO).

Mit seinem am 26.10.2016 veröffentlichten Urteil vom 19.05.2016 (X R 14/15) stellte der BFH klar, dass die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines (befristeten) Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt, endet, wenn der Betriebsprüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17.03.2010, IV R 54/07). Stellt der Steuerpflichtige während der Zwei-Jahres-Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die Zwei-Jahres-Frist erneut.