AEAO um Regelung zu § 153 AO ergänzt
(Stand: 01.06.2016)
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) vom 31.01.2014 mit Erlass vom 23.05.2016 (IV A 3 - S 0324/15/10001) um Regelungen zu § 153 AO (Anzeige- und Berichtigungspflicht) ergänzt.
Die neue Ergänzung erläutert und regelt:
- die Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige
- den Umfang der Anzeige- und Berichtigungspflicht
- den Kreis der zur Anzeige und Berichtigung verpflichteten Personen und
- den einzuhaltenden Zeitpunkt der Anzeige und Berichtigung.