Aktuelles zur Neuregelung der Selbstanzeige (§ 371 Abgabenordnung – AO)

(Stand: 27.09.2014)


Das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Selbstanzeige ist durch Kabinettsbeschluß vom 24.09.2014 eingeleitet und soll noch im Dezember 2014 im Bundestag verabschiedet werden.

Geplant ist danach, dass die Selbstanzeige  als Weg der straffreien Ergänzung lückenhafter Angaben im Grundsatz erhalten bleibt, aber vom Umfang her und bei  den Voraussetzungen erheblich verschärft wird.
Die Neureglungen sollen nach den Planungen ab 01.01.2015 wirksam werden. 

Die Länderfinanzminister hatten  sich im Mai 2014 auf die folgenden wesentlichen Verschärfungen und Positionen verständigt, die nun Gesetz werden sollen:    

1. Die  Berichtungspflicht erstreckt sich  künftig bei allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von 10 Jahren. Dazu wird die Strafverfolgungsverjährung von bisher fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.

2. Die umgehende Nachzahlung der gesamten nachgemeldeten Mehrsteuern (in der vom Finanzamt nach erfolgter Selbstanzeige gesetzten Frist) bleibt weiterhin eine der Voraussetzugen für die Wirksamkeit der Selbstanzeige.

3. Bei Fällen „besonders schwerer Steuerhinterziehung“  (§ 370 Abs. 3 AO) ist grundsätzlich nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag/Mehrsteuern  von 25.000 € eine Strafbefreiung möglich.

Bei einem darüber liegenden Hinterziehungsbetrag  wird von einer Strafverfolgenung nur dann abgesehen, wenn folgende gestaffelte Zuschläge zusätzlich entrichtet werden:

a) bei  Hinterziehungsvolumen  von 25.000 € - 100.000 € : 10 Prozent
b) „                                                    100.000 € - 1 Mill. €:   15 Prozent
c) „                                                     über 1 Million €:         20 Prozent.

4. Die sofortige Entrichtung der (unveränderten) Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr  ist künftig eine weitere und zusätzliche Voraussetzung der Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.

5. Daneben werden im Rahmen dieser Gesetztesänderung und Verschärfung einige weitere speziellen Neuerungen eingeführt (z.B. wirksame Teil-Selbstanzeige im Bereich der Anmeldesteuern/Steuervoranmeldungen – europoarechtskonforme Anlaufhemmung und Ähnliches). Diese können  im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens evtl.  noch im Detail festgelegt bzw. verändert werden.

6. Im übrigen bleiben daneben die derzeit gültigen Bestimmungen zur wirksamen Selbstzeige nach § 371 AO unverändert gültig.

Dies sind vor allem die weithin bekannten Tatbestände, die schon bisher die Straffreiheit verhindert haben:  z.B. die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, das Erscheinen eines „Amtsträgers“ (Prüfer/in) usw., wie sie in § 371 Abs. 2 AO detailliert und abschließend genannt sind.

Hinweis : Gegebenenfalls ist  deshalb eine rasche Beratung mit dem Steuerberater anzuraten!