Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

(Stand: 21.07.2016)

Mit Beschluss vom 06.04.2016 (V R 25/15, veröffentlicht am 06.07.2016) hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage vorgelegt, ob eine zum Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung das Erfordernis "vollständige Anschrift" bereits dann erfüllt, wenn der Unternehmer in seiner Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er postalisch zu erreichen ist, oder ob die Anschrift angegeben werden muss, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet.

Art. 226 der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) bestimmt, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistenden und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers enthalten muss. Der auf diesem Artikel beruhende § 14 UStG setzt dies entsprechend um.

Der BFH legte dem EuGH im Einzelnen folgende Fragestellungen zur Entscheidung vor:

  • Verlangt Art. 226 MwStSystRL die Angabe einer Anschrift, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet oder reicht auch eine Briefkastenadresse?       
  • Welche Anschrift ist anzugeben, wenn der Rechnungsaussteller, wie etwa häufig im Internethandel der Fall, über kein Geschäftslokal verfügt?
  • Kann der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn zwar die formellen Rechnungsanforderungen des Art. 226 MwStSystRL nicht erfüllt sind, aber keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Rechnungsempfänger die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte? Oder genießt der Rechnungsempfänger nur dann Vertrauensschutz, wenn er auch alles getan hat, was von ihm zumutbarer Weise verlangt werden kann, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen?