Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

(Stand: 05.08.2015)

Mit Urteil vom 14.04.2015 (VI R 89/13) entschied der BFH, dass Aufwendungen für Arzneimittel i.S. des § 2 AMG nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG unterliegen.  Sie sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nach § 33 Abs. 1 EStG nicht entgegen.