Aufwendungen für eine Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels eines Arbeitnehmers können als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein

(Stand: 13.08.2015)

Anlässlich eines Arbeitgeberwechsels lud ein diplomierter Maschinenbauingenieur (M) an einem Werktag ab 18.00 Uhr in ein Hotel-Restaurant ein. Die Einladung richtete er ausschließlich an Personen, mit denen er beruflich Kontakt hatte, über den Kollegenkreis hinaus auch Kunden, Lieferanten etc. Zugleich bot der Kläger an, auf seine Kosten zu übernachten. Die Anmeldungen zur Feier konnten bei ihm persönlich oder bei seiner Sekretärin abgegeben werden.

In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben weiteren Werbungskosten die Kosten der Feier i.H.v. 5.055,30 EUR (kalt/warmes Buffet für 96 Personen und Getränke) sowie weitere Kosten in Höhe von 150,- EUR für Musik auf der Feier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt verweigerte den Abzug der für die Feierlichkeiten geltend gemachten Gesamtkosten in Höhe von 5.206,- EUR als Werbungskosten, da nach der Gesamtwürdigung der Umstände eine private Veranlassung der Kosten überwiege.

Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung einer Feier ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen; diese stellt lediglich ein wesentliches Indiz dar. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind vielmehr auch weitere Umstände heranzuziehen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer vom Arbeitgeber veranstalteten Feierlichkeit von einer Privatfeier des Arbeitnehmers ist weiterhin zu berücksichtigen, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, die Zusammensetzung und Zugehörigkeit der Teilnehmer zur beruflichen oder privaten Sphäre des Steuerpflichtigen, die Örtlichkeit der Veranstaltung, die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen sowie der Charakter der Feierlichkeit insgesamt.

Das FG Münster kam in seinem Urteil vom 29.05.2015 (4 K 3236/12 E) im Zuge der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Schluss, dass eine beachtliche private Mitveranlassung ausgeschlossen werden kann und es sich um eine beruflich veranlasste Feier handelte.

Neben den eingangs bereits genannten Umständen war für das FG des Weitern u.a. mit ausschlaggebend, dass lediglich Geschäftsfreunde und -partner, nicht aber private Freunde, Bekannte oder Angehörige (mit Ausnahme der Ehefrau des M) eingeladen waren, die Gästeliste mit dem Arbeitgeber besprochen worden war, die organisatorische Abwicklung über den Arbeitgeber lief, der CEO eine Laudatio gehalten hatte. Bei einer rein privaten Feier wäre es unüblich und von einem Arbeitgeber typischerweise auch nicht geduldet worden, dass eine von ihm bezahlte Mitarbeiterin in irgendeiner Weise zeitlich in Anspruch genommen wird. Vielmehr hatte sich hier der Arbeitgeber mittelbar an den Kosten der Feier beteiligt. Auch sei es für eine private Feier untypisch, dass der Arbeitgeber eine Laudatio hält.

Da der Anlass der Feier unzweifelhaft ein beruflicher war, hielt das Gericht hier für unerheblich, dass der Kläger in der Einladung als alleiniger Gastgeber aufgetreten war und die Gästeliste sowie den Ort der Veranstaltung bestimmt hat. Da die Veranstaltung weder in der Privatwohnung des Klägers noch in den betrieblichen Räumen des Arbeitgebers stattfand, sondern in einem Restaurant, können nach Ansicht des Gerichts – unter Verweis auf die BFH Rechtsprechung – aus dem Ort der Veranstaltung keinerlei Rückschlüsse auf die Veranlassung gezogen werden.

Schließlich sprach die Höhe der Bewirtungskosten (ca. 50 € pro Teilnehmer) ebenfalls nicht gegen eine berufliche Veranlassung. Dieser Betrag pro Person für ein Essen mit Getränken und musikalischer Untermalung erachtete das FG als im durchschnittlichen Bereich liegend, auch vor dem Hintergrund der bisherigen beruflichen Stellung des Klägers als leitender Angestellter und seines bisherigen Verdienstes in Höhe von ca. 240.000 EUR im Streitjahr.