Berichtigte Steuererklärung allein hemmt Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht

(Stand: 16.06.2015)

Die bloße Abgabe einer berichtigten Steuererklärung reicht nicht aus, um den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern. Ist die Festsetzungsverjährung eingetreten, darf ein Steuerbescheid nicht mehr erlassen oder geändert werden. Wird nur eine berichtigte Steuererklärung mit dem Ziel der Änderung eines schon vor längerem ergangenen Steuerbescheids, kann daher das Risiko bestehen, dass die Festsetzungsverjährung eintritt, bevor das Finanzamt die Erklärung bearbeiten bzw. den Änderungsbescheid erlassen konnte.

Gemäß dem Urteil des BFH vom 28.08.2014 (V R 8/14) bedarf es zusätzlich eines expliziten Antrags auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 171 Abs. 3 AO. Erst dann wird der Eintritt der Verjährung hinausgeschoben, bis das Finanzamt über den Änderungsantrag bestandskräftig entschieden hat.