BFH legt Zinsschrankenregelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor
(Stand: 12.02.2016)
Mit Beschluss vom 14.10.2015 (I R 20/15; veröffentlicht 10.02.2016) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Regelungen der sog. Zinsschranke verfassungswidrig sind. Nach der Überzeugung des BFH ist dies der Fall.
Im Streitfall führte die Zinsschranke bei einer zu einem inländischen Konzern gehörenden Kapitalgesellschaft der Immobilienbranche dazu, dass der Abzug von Kreditzinsen als Betriebsausgaben im Streitjahr beschränkt wurde, und die nicht zum Abzug zugelassenen, aber im Grundsatz in Folgejahren abzugsfähigen Zinsen endgültig als gewinnmindernde Betriebsausgaben verloren gingen, da infolge einer betriebsbezogenen Umstrukturierung eine Vortragssperre eintrat.
Nach Überzeugung des BFH verletzen die Zinsschrankenregelungen das Verfassungsgebot der Besteuerung des objektiven Nettoeinkommens i. S. d. objektiven Nettoprinzips entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Eine Rechtfertigung des Verstoßes vermag der BFH nicht zu erkennen. Insbesondere die ursprünglichen Zielsetzungen des Gesetzgebers kommen seiner Ansicht nach als Rechtfertigungsgründe nicht in Betracht, da die Zinsschrankenregelungen diese jedenfalls dann verfehlen, wenn der Konzern sich ausschließlich in Deutschland befindet. Für die Zielsetzungen, den Abfluss deutschen Steuersubstrats ins Ausland zu begrenzen und dadurch gleichzeitig unkalkulierbaren Steuerausfällen vorzubeugen sowie die Eigenkapitalfinanzierung zu verbessern, sind die Zinsschrankenregelungen nutzlos bis überzogen.