Einkunftsart bei Einkünften aus Rentenberatung

(Stand: 20.09.2016)

Nach Ansicht des Finanzministeriums Schleswig-Holstein erzielt ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Rentenberater Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Fin.-Min. Schleswig-Holstein v. 19.08.2016 - Kurzinfo ESt Nr. 2012/6 - VI 302 - S 2245 - 034).

Das Ministerium begründet dies damit, dass Rentenberater nur in einem kleinen Teilbereich des Rechtswesens beraten dürfen und daher mit Rechtsanwälten, die zur Beratung in allen Bereichen des Rechtswesens befugt sind, nicht vergleichbar sind.

Auch eine Ähnlichkeit zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten bestehe ebenfalls nicht, da es insoweit fachlich nur geringe oder gar keine Überschneidungen gebe.

Damit ist die Tätigkeit als Rentenberater mit den sogenannten freiberuflichen Katalogberufen des Rechtsanwalts oder des Steuerberaters des § 18 des Einkommensteuergesetzes nicht hinreichend vergleichbar.

Diese Auffassung vertritt auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 26.11.2015 (15 K 1183/13). Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. beim BFH: VIII R 2/16).