Entgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit muss ab 01.04.2012 dokumentiert werden

(Stand: 07.03.2012)

Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn die Tätigkeit a) für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b) wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat parallel zur Gesetzgebung die Kriterien für die Angemessenheit des Entgelts für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgelegt, die ab dem 1. April 2012 zu berücksichtigen sind:

Dabei ist eine Entschädigung von 50 € pro Stunde als angemessen anzusehen, wenn die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500 € im Jahr nicht übersteigt (identisch mit dem Grenzbetrag für Kleinunternehmer) und der tatsächliche Zeitaufwand nachvollziehbar dokumentiert wird. Wird eine monatliche oder jährliche pauschale Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt, sind sämtliche Vergütungen umsatzsteuerpflichtig.

Nach den Vorstellungen des BMF können für Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben und dafür ein Entgelt beziehen, erhebliche Auswirkungen haben.

Beispiel: A ist nebenberuflich als Autor tätig und erhält im Jahr 17.000 € Honorar von einem Verlag. Da er unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 € bleibt, berechnet er keine Umsatzsteuer. Nebenbei ist A als Schatzmeister in einem Verein tätig. Für seinen immensen Zeitaufwand von rd. 120 Stunden im Jahr erhält er eine jährliche pauschale Entschädigung von 600 €, die man wohl nicht als unangemessen im Sinne des BMF ansehen kann. Ab 2013 muss A 19 % Umsatzsteuer zahlen, weil 2012 die Grenze für Kleinunternehmer überschritten wird.