Firmenwagen - Versteuerung nur bei erlaubter oder geduldeter Privatnutzung

(Stand: 02.06.2014)

Der BFH hatte im vergangenen Jahr seine bisherige Rechtsprechung geändert und die Möglichkeit des Gegenbeweises aufgegeben. Jetzt muss ein privater Nutzungswert immer versteuert werden, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Mitarbeiter den Firmenwagen tatsächlich privat nutzt. Ein Nutzungswert ist also auch dann zu versteuern, wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt (BFH-Urteil vom 18.04.2013).

Der Bundesfinanzhof hat seine neue Linie deutlicher ausgedrückt: Wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung des Firmenwagens verboten ist, darf das Finanzamt nicht einfach eine Privatnutzung unterstellen. Dass der Arbeitnehmer wie ein Unternehmer frei über das Fahrzeug verfügen kann, bedeutet nicht automatisch eine private Nutzungsbefugnis. "Allein die Möglichkeit, das Fahrzeug privat zu nutzen, rechtfertigt den Ansatz eines lohnsteuerbaren Nutzungswerts nicht. Arbeitslohn liegt nur insoweit vor, als der Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenfahrzeugs befugt ist" (BFH-Urteil vom 14.11.2013).

Die BFH-Richter verlangen vom Finanzamt eine Prüfung, ob der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des Firmenwagens befugt ist. Falls ein arbeitsvertragliches Nutzungsverbot nicht vom Arbeitgeber überwacht wird, ist deswegen nicht ohne weiteres eine Privatnutzung anzunehmen. Sofern der Arbeitnehmer den Firmenwagen doch vertragswidrig privat nutzt und der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung nicht unterbindet, kann die "vertragswidrige" Privatnutzung die Versteuerung nach der 1 %-Regelung rechtfertigen.