Haftung nach Mindestlohngesetz bei Aufträgen an Subunternehmer

(Stand: 28.01.2015)

 

Nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG - gültig ab 01.01.2015) haftet ein Unternehmer, der Aufträge an einen anderen Unternehmer vergibt, für dessen Verpflichtung ebenso wie für einen von diesem  Subunternehmer evtl. beauftragten „ Verleiher“ dafür, dass die Mindestlohnbestimmungen eingehalten werden. Diese bestehen in Mindestentgelt/Nettoentgelt oder tarfivertraglich vereinbarte Zahlungen an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien .
Der auftraggebende Unternehmer haftet dabei nach § 8 MiLoG „wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat".

Zu dieser weitreichenden Haftungsregelung ergibt sich vor allem die Frage, ob davon im Fall von Beauftragung von Subunternehmern alle Auftraggeber oder nur ein Generalunternehmer betroffen sein können. Die umstrittene Auslegung des Unternehmerbegriffes kann sehr weitreichenden Folgen nach sich ziehen.

Zur Auslegung dieser brisanten Frage wandte sich die Bundessteuerberaterkammer an das dafür zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) und erhielt von dort die grundsätzliche Auskunft, dass man dort die Auffassung vertrete, dass in diesen Fällen nur der Generalunternehmer von der Haftung betroffen sei. Dies gelte vorbehaltlich anderslautender gerichtlicher Entscheidungen, da diese Frage zivilrechtlicher Natur sei.

Das BAMS beruft sich dabei auf auf eine fundierte Literaturmeinung (Kühn/Reich in BB 2014 S. 2938 ff.), die diese Frage – entgegen dem eigentlichen Gesetzeswortlaut! - nach Sinn und Zweck des Gesetzes und unter Bezug frühere einschlägige Rechtsprechung in diesem Sinn auslegt. Auch werden darin weitere strittige Fragen dieser Gesetzesregelung erörtert (verfassungsrechtl Bedenken, Umfang und Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung). Abschließend weist die Steuerberaterkammer darauf hin, dass eine Bestätigung des Steuerberaters eines Auftraggebers, wonach der Unternehmer die Bestimmungen des § 13 MiLoG eingehalten habe, weder möglich noch wirksam im Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung ist. (Quelle: Fachinfo 90/2014 StBK Nbg.)