Nachträgliche Berücksichtigung von Werbungskosten nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

(Stand: 15.06.2015)

In einem vom BFH kürzlich entschiedenen Fall, hatte die Klägerin 2005 bis 2007 eine berufliche Erstausbildung absolviert und erst 2012 Erklärungen zur Einkommensteuer sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für diese Jahre eingereicht. Die Klägerin machte für den Zeitraum 2005 – 2007 insgesamt ca. 17.000 Euro Berufsausbildungskosten als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Einnahmen hatte sie keine.

Das Finanzamt hatte die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge mit der Begründung verweigert, dass für die Veranlagung zur Einkommensteuer bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Mit Urteil vom 13.01.2015 (IX R 22/14) entschied der BFH, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4  Satz 1 EStG gesondert festzustellen ist, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.

Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind, besteht nicht, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.