Neues zur „Mütterrente"

(Stand: 05.01.2015)

Nach der gesetzlichen Neuregelung Rentenreformgesetzes vom Mai dieses Jahres erhalten deshalb viele Frauen ab 01.07.2014 höhere Renten, weil Kindererziehungszeiten in größerem Umfang  -  im Regelfall in doppelter Höhe -  angerechnet werden (sogen Mütterrente).
Die Mütterrente gilt als Zuschlag nach dem Sozialgesetzbuch und ist Teil  einer Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zum 01.01.2015 hat nun Bayern als erstes (und vorläufig einziges) Bundesland gesetzliche beamtenrechtliche Regelungen getroffen, mit dem Ziel, die Verbesserungen der Mütterrente auch für die Beamtinnen im Fall von vor 1992 geborenen Kinder „systemkonform nachzuziehen“.

Dies erfolgt im Wesentlichen durch entsprechende Zuschläge auf die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten oder die ruhegehaltsfähigen Bezüge und kann sowohl die bereits in Ruhestand befindlichen als auch neu in Ruhestand tretende Beamtinnen  durch höhere „Versorgungsbezüge“ begünstigen.

Dementsprechend sind für die Besteuerung dieser gesetzlich unterschiedlich geregelten Rentenzuschläge auch völlig unterschiedliche Bestimmungen zu beachten:

So wird die nach dem Sozialgesetzbuch begründete „Mütterrente“  gem. § 22 Einkommensteuergesetz  nur nach Abzug eines  „Rentenfreibetrags“ besteuert, der z. B. bei Rentenbeginn im Jahre 2005 oder früher 50 % beträgt und in den Folgejahren unverändert bleibt. Dies gilt auch für den Beispielsfall, wenn erstmals die  erhöhte Mütterrente zu berücksichtigen ist.

Für jeden ab dem Jahr 2006 neu hinzukommenden Rentnerjahrgang erhöht sich dieser Besteuerungsanteil allerdings. Dies führt auch dazu , dass künftige Rentenerhöhungsbeträge  in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen werden.

Die Besteuerung der „Mütterrenten“-Versorgungszuschläge (nach Beamtenrecht)  erfolgt dagegen grundsätzlich in voller Höhe nach Abzug eines sogen. „Versorgungsfreibetrags“ , der z.B. bei Versorgungsbeginn im Jahr 2005 noch 40 %, höchstens insgesamt 3000 € betrug und ab 2015 noch 24 %, höchstens insgesamt 1800 € beträgt.