Privatkonten und Betriebsprüfung

(Stand: 28.01.2015)


Im Rahmen einer Betriebsprüfung fordert der Prüfer oft auch die Vorlage von privaten Bankbelegen und/oder auch diejenigen von Angehörigen des Geprüften. Dann stellt sich für Steuerpflichtige und deren Berater u.a. die  Frage: Ist dem Folge zu leisten ? Zur Beantwortung dieser u.U. gewichtigen Frage sind folgende Grundsätze zu beachten:

Das Finanzamt bestimmt zwar den Umfang der Außenprüfung, jedoch nur im Rahmen pflichtgemäßem Ermessens. Das bedeutet einerseits, dass grundsätzlich schwerpunktmäßig seine betrieblichen Einkünfte geprüft werden sollen und das Privatvermögen grundsätzlich ungeprüft bleibt, soweit sich für die Einkünftebereiche (z.B. Kapitaleinkünfte) daraus keine Zweifel ergeben.

Andererseits können jedoch auch die Privatunterlagen immer dann herangezogen werden, wenn der Prüfer begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass diese Privatunterlagen Auswirkungen auf die Betriebsergebnisse haben könnten.

Solche Anhaltspunkte können z.B. sein:

Ein ungeklärter betrieblicher Vermögenszuwachs, relativ hohe ungebundene Privatentnahmen, aus dem Privat- in das Betriebsvermögen, auch eine mangelhafte Buchführung, die eine sogen. „Geldverkehrsrechnung“ unter Einbeziehung privater Geldflüsse begründen kann, hohe Einlagen Einlagen aus dem Privatvermögen oder die begründete Vermutung privater, nicht erklärter Schenkungen oder Erbschaften. Auch dann, wenn der Unternehmer durch die Führung sogen. „gemischter Konten“ (mit privaten und betrieblichen Geldflüssen) die privaten und betrieblichen Verhältnisse selbst verknüpft hat, ist der Prüfer berechtigt, diese Teil-Privatkonten zu prüfen.

All diese Berechtigungen eines Prüfers unterliegen den allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen. Danach müssen die im Rahmen der Vorlagepflichten nach § 200 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung verlangten  Unterlagen geeignet und notwendig, möglich, verhältnismäßig und sein. Dies ist durch umfangreiche Rechtsprechung der Steuergerichte im Wesentlichen geklärt.