„Prokon-Verluste“ - steuerliche Auswirkung?

(Stand: 26.02.2015)

Nach der Insolvenz des Windkraftanlagen-Finanzierunternehmens  „Prokon“ im Jahre 2014 sind die Genussscheine der Anleger weitgehend verloren, wobei die Finanzverwaltung diese Verluste nach einer Anweisung des  Bundesfinanzministeriums von 2012 bisher steuerlich nicht anerkennt.

Anderer Meinung waren dagegen die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (entschädigungslose und zwangsweise Einziehung von Aktien im Insolvenzverfahren) und erkannten im Urteil vom 23.10.2013 Az. 2 K 2096/11 diese Verluste an.

Dagegen ist nun beim Bundesfinanzhof eine Revision anhängig – Az. VIII R 69/13, so dass auch  bei Prokon-Verlusten und vergleichbaren Sachverhalten diese Verluste als „Verlust  aus aktienähnlichen Genussrechten nach § 20 Abs. 2 S.. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz in der zunächst geltend gemacht werden sollten (in Anlage KAP 2014 unter Zeile 10).
Bei zu erwartender Ablehnung durch das Finanzamt kann im Einspruchsverfahren unter Bezugnahme auf diese Revision das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof beantragt werden, womit die Sache offen gehalten werden kann.