Spende an eine sog. Vorstiftung keine Sonderausgabe

(Stand: 27.04.2015)

Gem. BFH-Urteil v. 11.02.2015 (X R 36/11) sind Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung vor deren Anerkennung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Zwar unterscheidet § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen Stiftung, so dass auch Spenden an nicht rechtsfähige Stiftungen als Sonderausgaben abziehbar sind. Dies setzt allerdings das Bestehen einer nicht rechtsfähigen Stiftung voraus. Eine in Errichtung befindliche rechtsfähige Stiftung steht jedoch einer nicht rechtsfähigen Stiftung nicht gleich.

Erstmalig hat der BFH nun auch entschieden, dass mangels eines Registrierungsverfahrens und einer Dotationspflicht vor Anerkennung (§ 82 BGB) davon auszugehen ist, dass eine Vorstiftung zivilrechtlich nicht anzuerkennen ist und somit kein begünstigter Zuwendungsempfänger i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 KStG sein kann. Die "Vorstiftung" ist dogmatisch nicht mit der Vorgesellschaft vergleichbar. Das charakteristische Merkmal der Vorgesellschaft besteht darin, dass sie über eine Vermögensmasse verfügt, die im Verhältnis zu den sie einbringenden Gesellschaftern schon vor der Eintragung der Gesellschaft eine gewisse Verselbständigung erfahren hat.