Straßenausbau etc. als haushaltsnahe Dienstleistung i.S.v. § 35a EStG
(Stand: 15.12.2015)
Das Finanzgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 24.06.2015 (Az. 7 K 1356/14) die auf die Grundstückseigentümer umgelegten Kosten für den Ausbau von Gemeindestrassen zum Abzug als Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen i. S. d. § 35a EStG zugelassen.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.03.2014 (VI R 55/12), in dem klargestellt wurde, dass der Begriff „Haushalt“ des § 35a EStG nicht räumlich, sondern funktional auszulegen ist, dass also „haushaltsnah“ nicht „in einem Haushalt“, sondern „für einen Haushalt“ bzw. „zum Nutzen eines Haushalts“ bedeutet, mit der Folge, dass auch Dienstleistungen außerhalb des Haushaltsgrundstücks haushaltsnah i. S. d. Steuerermäßigungsvorschrift sein können. In der betreffenden Entscheidung hatte der BFH den Abzug von Aufwendungen für den Winterdienst außerhalb des Grundstücks zugelassen.
Die Entscheidung des BFH wenden die Finanzbehörden zwischenzeitlich auf gleichgelagerte Fälle an (vgl. BMF-Schreiben vom 10.11.2015). Die gegen die Entscheidung des FG Nürnberg eingelegte Revision (Az. VI R 45/15) wurde von der Finanzverwaltung zurückgenommen.
Den Abzug von Aufwendungen für Dienstleistungen zu beantragen, die zwar außerhalb der eigentlichen Haushaltsräume, aber zum Nutzen des Haushalts erbracht werden, hat nun Aussicht auf Erfolg.