Untergang von Verlustvorträgen bei vorweggenommener Erbfolge

(Stand: 18.03.2016)

Werden Anteile an einer Körperschaft, also insbesondere Anteile an einer GmbH von einem Anteilseigner auf einen anderen oder neuen übertragen, kommt es abhängig vom Umfang der Übertragung dazu, dass steuerliche Verluste, die in Folgejahren mit Gewinnen und damit steuermindernd verrechnet werden könnten, teilweise oder sogar vollständig verloren gehen.

Der hierfür maßgeblich § 8c KStG legt als Grundsatz fest, dass bei einer Übertragung von mindestens 25 % von Anteilen 25 % der Verluste und von mindestens 50 % von Anteilen alle Verluste nicht mehr verrechenbar sind. Um Umgehungen zu verhindern, kommt es auf den Gesamtumfang sog. schädlicher Übertragungen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren an, und erfasst § 8c KStG auch Gestaltungen, die darauf hinauslaufen, dass andere Personen oder Gesellschaft wesentlich an der Verlustgesellschaft beteiligt sind als zu Zeiten der Verlustentstehung, und sei es nur durch mittelbare Übertragungen.

Kehrseite dieser Regelungen, die missbräuchliche Gestaltungen verhindern sollen, ist, dass auch Vorgänge erfasst werden, die mit einem Missbrauch von Gestaltungen zu dem bloßen Zweck, steuerliche Vorteile zu erlangen, eigentlich nichts zu tun zu haben, wie etwa die Übertragung von Anteilen an dem in der Rechtsform einer GmbH geführten Familienbetrieb von Eltern auf die Kinder im Hinblick auf die früher oder spätere anstehende Nachfolge.

Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge spielt u.a. die Übertragung von Betriebsvermögen bzw. Gesellschaftsanteilen an den / die Nachfolger eine wichtige Rolle. Diese Übertragungen können auch durch sog. vorweggenommene Erbfolge, d. h. noch zu Lebzeiten des Übertragenden durch Schenkungen im Hinblick auf die Erbfolge vorgenommen werden.

Hierzu entschied das Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 04.11.2015 (Az. 9 K 3478/13 F), dass körperschaftsteuerliche Verlustvorträge auch dann gemäß § 8c KStG entfallen, wenn Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergehen.

Geklagt hatte eine GmbH, an deren Stammkapital ursprünglich ein Vater zu 2/3 und sein Sohn zu 1/3 beteiligt waren. Im Jahr 2008 übertrug der Vater Anteile auf den Sohn, wodurch sich dessen Beteiligung auf 88,5% erhöhte. Im Übertragungsvertrag wurde eine Anrechnung auf eine spätere Erbschaft ausdrücklich ausgeschlossen.

Obwohl zum 31.12.2008 bei der Klägerin ein noch nicht verbrauchter körperschaftsteuerlicher Verlust bestand, stellte das Finanzamt unter Hinweis auf die Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG keinen verbleibenden Verlustabzug fest. Die Klägerin führte hiergegen an, dass Anteilsübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 04.07.2008) nicht unter die Verlustabzugsbeschränkung fielen. Das Finanzamt lehnte darüber hinaus einen von der Klägerin gestellten Billigkeitsantrag ab, denn der Ausschluss der Anrechnungspflicht führe dazu, dass keine vorweggenommene Erbfolge im Sinne des BMF-Schreibens vorliege.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Wortlaut des § 8c KStG, wonach der Verlustabzug ausgeschlossen ist, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen werden, erfasse auch Übertragungen im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge. Aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergebe sich keine andere Auslegung, da lediglich Erwerbe durch Erbfall oder Erbauseinandersetzung begünstigt sein sollten. Eine Gleichbehandlung von Erbfall und vorweggenommener Erbfolge sei jedoch nicht zwingend. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei ihr Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Gestaltungen beschränkt.

(Quelle: Newsletter des Finanzgerichts Münster)