Unterschiedliche Betrachtungszeiträume der betrieblichen Mindestnutzung bei Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
(Stand: 26.03.2015)
Nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG ist ein Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich oder fast ausschließlich (d.h. mindestens zu 90%) betrieblich genutzt wird. Ob eine schädliche Verwendung bereits dann vorliegt, wenn das Wirtschaftsgut in einem der beiden Wirtschaftsjahre zu mehr als 10 % privat genutzt wird, war bislang nicht eindeutig geklärt. Die ländereinheitliche Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen v. 09.02.2015, S 2183b A-09- A 3.13) stellt nun klar, dass eine schädliche Verwendung erst dann vorliegt, wenn bezogen auf den gesamten Zeitraum von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres die 10 %-Grenze nicht überschritten wird.
Bei der Sonderabschreibung (bis zu 20% in den ersten 5 Jahren) nach § 7g Abs. 5 EStG ist aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Formulierung hingegen eine wirtschaftsjahrbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen (FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. 03.03.2015, IV 301-S 2139b-00000-2014/001).