Verbösernde Einspruchsentscheidung bei Teilerlass

(Stand: 13.05.2016)

Wird ein Teilerlass mit dem Einspruch angefochten, ist das Finanzamt nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO verfahrensrechtlich durchaus zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung berechtigt, stellte der BFH mit Urteil vom 10.03.2016 (III R 2/15) klar. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO berechtigt das FA zu vollumfänglicher Überprüfung bzw. Abänderung und schließt eine Bindung an die besonderen Voraussetzungen der Korrekturvorschriften §§ 130 f., 172 ff. AO aus.

Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass das Finanzamt ursprünglich dem Antrag auf Erlass aller Säumniszuschläge nur teilweise entsprochen und lediglich die Hälfte erlassen hatte. Auf den Einspruch gegen den nur teilweisen Erlass hin, versagte – nach dem obligatorischen Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit der Einspruchsführer, sich zu äußern, das Finanzamt den Erlass gänzlich.

Die hiergegen erhobene Klage blieb auch in der Revision ohne Erfolg. Die letztendliche Entscheidung des FA, keine Säumniszuschläge zu erlassen, lasse keinen Rechtsfehler erkennen, urteilte der BFH. Insbesondere hätten die Kläger nicht alles getan, um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen. Die Einsprüche gegen die Änderungsbescheide wurden zunächst nicht "ernsthaft" begründet, ebenso nicht die Anträge auf AdV bzw. Stundung. Außerdem wurde mit der erstmaligen substantiierten Einspruchsbegründung kein erneuter Antrag auf AdV gestellt. Und schließlich habe das FA zu Recht eine persönliche Erlass- oder Stundungssituation, die einen (Teil)erlass der Säumniszuschläge hätte rechtfertigen können, verneint, da den Klägern ausreichende Mittel zur Zahlung der fälligen Steuerforderungen zur Verfügung gestanden haben.