Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

(Stand: 04.09.2015)

Nach dem Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10) kehrte der BFH nun mit dem Urteil vom 18.06.2015 (VI R 17/14) wieder zu seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung zurück betreffend die Frage, unter welchen Voraussetzungen Kosten eines Zivilprozesses steuerlich als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG abzugsfähig sind.

Der BFH stellte klar, dass Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind, etwas anderes allerdings dann ausnahmsweise gelten kann, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Zentral für die Abzugsfähigkeit von Kosten als außergewöhnliche Belastungen ist Zwangsläufigkeit, d.h. ob ein Steuerpflichtiger sich der Entstehung der Kosten entziehen konnte. In zivilrechtlichen Streitigkeiten kann man grundsätzlich frei entscheiden, ob man Ansprüche gerichtlich geltend macht bzw. sich gegen gerichtlich geltend gemachte Ansprüche zur Wehr setzt und das damit einhergehende Kostenrisiko eingeht.