Zur Umsatzsteuerbarkeit eines Vergleichs bei Streit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

(Stand: 17.10.2016)

I.    Sachverhalt
In dem Fall 2 K 69/16, über den das Thüringer Finanzgericht mit Urteil vom 16.08.2016 entschied, ging es um folgenden Sachverhalt: Es kam zwischen zwei Architektenbüros, von denen das eine vom anderen mit Teilarbeiten für einen Krankenhausanbau beauftragt worden war, zu Unstimmigkeiten, in deren Folge das Auftrag gebende Büro außerordentlich kündigte. In der Folge stritten die Büros v.a. darüber, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorlagen. Hätten die Voraussetzungen nicht vorgelegen, hätte es sich u.U. um eine sog. freie Kündigung des Bestellers gehandelt, mit der Folge, dass der gekündigte Architekt Anspruch auf Schadenersatz für entgangenen Gewinn gem. § 649 Satz 2 BGB gehabt hätte.

Schließlich trafen die Büros einen Vergleich, der u.a. vorsah, dass der Architekt zur Abgeltung seiner sämtlichen Forderungen einen Betrag von 83 000 € erhält.

Das Finanzgericht hatte im Rahmen einer Klage des Architekten, der die Zahlung erhalten hatte, über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen eine Vergleichszahlung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist oder einen echten Schadensersatz darstellt, der nicht umsatzsteuerbar ist.

II.   Rechtslage
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist eine Entschädigung kein Entgelt i. S. des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Ob ein Leistungsaustausch vorliegt, ist ausschließlich nach den europarechtlich geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen, nicht nach zivilrechtlichen.

So liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet (BFH-Urteil vom 07.07.2005, V R 34/03).

III. Die Entscheidung des Finanzgerichts
Das FG hat sich unter Beachtung der Rechtsprechungsgrundsätze an dem Vergleichstext orientiert. Danach hatten die Beteiligten darüber gestritten, ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorlag. Es war demzufolge bereits unklar, ob überhaupt ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch nach § 649 Satz 2 BGB besteht. Zudem sprach der Vertrag von der Abgeltung sämtlicher Forderungen, auch für bereits erbrachte Leistungen. Und schließlich hatte sich der gekündigte Architekt zum Stillschweigen über den Vergleich und die Qualifikationen seiner Vertragspartner verpflichtet. Das FG schlussfolgerte, dass ein Leistungsaustausch gegeben war. Der Architekt hatte dagegen in seiner Argumentation allein auf den entgangenen Gewinn abgestellt. Eine Aufteilung der Vergleichssumme im Schätzungswege sah das FG jedoch weder als geboten noch als möglich an.

IV. Praxisempfehlung
Wird ein Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten vereinbart, in dessen Rahmen zumindest eine Partei eine Zahlung oder eine sonstige Art von Entgelt leisten soll, sollte im Vergleich immer konkret geregelt werden, welcher (ggf. anteilige) Vergleichsbetrag wofür bezahlt wird.