Zur Wirksamkeit eines Antrags im Vorsteuervergütungsverfahren – Anforderungen an eine ordnungsgemäße Eintragung in Abschn. 9 Buchst. a des Antragsvordrucks
Abschn. 9 Buchst. a) des Antrags auf Vorsteuervergütung
Möchte sich ein im Ausland ansässiger Unternehmer Vorsteuer von einem anderen EU-Staat erstatten lassen, muss er darlegen und ggf. nachweisen, dass die bezogenen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Dem dient die abzugebende Erklärung in Abschn. 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks.
Erforderlichkeit der konkreten Angabe der Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs
Das FG Köln hat mit zwei Urteilen vom 09.04.2014 (2 K 2550/10) und (2 K 1049/11) seine Rechtsprechung. dazu, unter welchen Voraussetzungen ein formwirksamer Antrag auf Vorsteuervergütung mit einer ordnungsgemäßen Erklärung zum Anlass des Leistungsbezugs gestellt wird, weiter konkretisiert. Bislang wurde mehrfach entschieden – z.T. vom BFH bereits bestätigt, dass der Antragsteller stets eine solche Erklärung abgeben und hierzu eine Eintragung in Abschn. 9 Buchst. a des Antragsvordrucks vornehmen muss. In den beiden vorliegenden jüngsten Entscheidungen ging es um die inhaltliche Qualität bzw. den Grad der Konkretheit der vorgenommenen Eintragungen. Während das FG im Verfahren 2 K 1049/11 die Angabe „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ als nicht ausreichend ansah, ließ es im Verfahren 2 K 2550/10 die Eintragung „Organisation von Kongressen“ für eine wirksame Antragstellung genügen. Sofern das freie Feld in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks im Einzelfall zur Eintragung der erforderlichen Angaben zu klein ist, kann der Antragsteller die erforderlichen Angaben in ein Beiblatt zum Antrag (s. Anleitung zum deutschen Antragsvordruck). Werden zur Art der Tätigkeit oder dem Gewerbezweig überhaupt keine Angaben gemacht, ist der Antrag auf jeden Fall unwirksam.